Unnode, Altkreis Demmin

Gründungsurkunde des Dorfes Unnode von 1813

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Abschrift

Gründungsurkunde des Dorfes Unnode von 1813

Die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse der Dorfschaft Kartlow, Anklamschen Kreises, sind nach dem Edikt vom 14. September 1811 reguliert worden und es ist darüber ein Rezess abgeschlossen worden, welcher wörtlich also lautet:

Zwischen dem Herrn Wichert Wilhelm von Heyden, als Besitzer des im Anklamschen Kreise in Vorpommern gelegenen Dorfes Kartlow, und den darin vorhandenen 7 Bauern, nämlich:

  1. Dem Schulzen Carl Köhler
  2. Dem Gerichtsmann Johann Heidel
  3. Dem Bauer Martin Christian Kibbe
  4. Dem Bauer Johann Pieper
  5. Dem Bauer Valentin Stubbe
  6. Dem Bauer Carl Saß
  7. Dem Bauer Matthias Schwandt

Sind in Bezug auf das Edikt vom 14. September 1811 die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in folgender Art reguliert worden. Zugleich ist dieser Übereinkunft der hiesigen Prediger Herr Regen und der Küster Willert beigetreten.

§1

Auf den Grund der früher gepflogenen und der jetzt stattgefundenen Verhandlungen überlässt der Herr von Heyden des Eingangs gedachten sieben Bauern die ihnen aus dem bisherigen Besitzer ihrer Höfe nach dem Edikt vom 14. September 1811 zugestandenen Rechte und Befugnisse, die weiter unten gedachten Grundstücke mit Ober- und Untergrund erb- und eigentümlich, so dass die Bauern damit als mit einem wohlerworbenen Eigentum schalten und walten können, wie es die Gesetze bestimmen.

§2

Diese Grundstücke bestehen in folgenden:

  1. An Acker, so wie er bereits im Januar des Jahres von dem Feldmesser Meehaelfen abgeteilt worden, und den Bauern bekannt ist. Dazu werden noch da, wo dieser Acker aufhört, nämlich zwischen der Landstraße und dem Heidenholze zugemessen, so dass der Graben, der zwischen dem jetzt mit Weizen und zwischen dem jetzt mit Roggenbesäten Stücke ist, und der von der Landstraße, von der Tränke bis an die Koppel führt, die Scheide hält, und die jetzt mit Weizen besäte Fläche ganz den Bauern verbleibt.
  2. An Weide
    1. Bruchweide, so wie sie bereits im Januar des Jahres zugeteilt war
    2. Die ganze Koppel zwischen dem Heidenholze und dem künftigen Bauernacker, die Größe ist nicht bekannt insoweit sie noch Raum hat und bis ans Holz geht.
    3. Zwischen der Müssentinschen Grenze den Graben am Heidenholze und das schon früher den Bauern angewiesene Weideterrain, sowie es heute abgeteilt ist.

§3

Durch diese vorgedachten Grundstücke bekommen die Bauern auch für die bisherigen Gärten, Wurten und zum Dorfraume, sowie zu den nötigen Wegen auf ihren Grundstücken und für die Umstände, welche sonst aus dem Umbau entstehen möchte, völlig abgefunden zu sein.

§4

Die Herrschaft ist im Gefolge des Edikts vom 14. September 1811 §45 mit den Bauern darüber einig geworden, dass letztere nicht im Dorfe bleiben, sondern auf Kosten der ersteren die Gebäude auf den vorgedachten neuen Bauerngrundstücken aufgeführt werden sollen.

§5

Die Bauerngrundstücke sollen an das Soll, die kleine Wiese genannt, kommen. Spätestens auf Johannis 1816 muss der Bau vollendet sein auf der Art, dass in einem Jahre vier Wohnungen, im zweiten die drei letzten hin gebaut werden. Jede Bauernwohnung muss eine Stube, zwei Kammern und eine Küche enthalten, und auf 8 bis 9 Personen groß genug sein, in jedem Falle nicht von geringerer Beschaffenheit als die jetzigen Wohnungen. Die Stallung muss auf zwei Pferde, zwei Ochsen, sechs Kühe, sechs Stück Jungvieh, acht bis zehn Stück Schafe, drei Stück alte Gänse mit Jungen und vier Schweine, auch für das nötige Heu reichen. Die Scheune muss Platz für 3600 Stück Garben enthalten und neben der Diele Raum zum Strohe für den ersten Ausdrusch.

§6

Bei der Übergabe einer vollendeten Hofstelle an den einzelnen Wirt, müssen die Hoflage und der Garten beide von einem Morgen und 97 Ruten groß mit einem Strauchzaun bewährt sein.

§7

In die neuen Gärten der Bauern liefert die Gutsherrschaft jedem Bauer, sobald er die neue Hoflage antritt, im Herbste und zu rechter Zeit unentgeltlich:

Zwei veredelte Äpfel-,

Zwei veredelte Birne-,

Vier Pflaumen- und vier Kirschbäume,

die wenigstens fünf Fuß hoch in der Krone sind und vom Stamme einen Zoll Durchmesser haben. Die Herrschaft wird selbige auf ihre Kosten durch einen Gärtner pflanzen lassen.

§8

Je zwei und zwei Etablissements erhalten auf Kosten der Gutsherrschaft beim Antritte der neuen Hoflage einen Backofen, in welchem wenigstens von zwei Scheffeln Mehl Brot mit einem Mahl gebacken werden kann und einen Brunnen. Die siebente Hoflage erhält einen eigenen Brunnen und Backofen.

§9

Die Gemeinde behält die bisherige Gerechtsame auf Brennmaterial, so wie sie solches besessen und zu exerzieren berechtigt gewesen ist; verliert aber allen Anspruch auf Zaun-, Strauch oder anderes Bewährungsholz und nicht minder auf das etwa erhaltene Nutzholz. Sie ist dagegen aber auch verbunden, die Edikt- mäßigen Hilfsdienste, nämlich jährlichen 10 Mannhandtage und zehn dreispännige Spanntage abzuleisten. Es haben sich indes die Interessenten dahin vereinigt, dass überhaupt von jedem Bauer 15 Mannshandtage und 15 Frauenshandtage und zwar in den verschiedenen Ernten gesetzlich geleistet werden sollen. Diese Handdienste sind, wie es das Gesetz bestimmt, nach 12 Jahren ab löslich.

§10

Die Dorfschaft Cartelow versteuert 16 Landhufen, 26 Morgen, 255 Ruten, davon haben die Bauern künftig 4 Landhufen, 9 Morgen, 234 Ruten und das Gut 12 Landhufen, 17 Morgen, 21 5/6 Ruten.

Nach dem gegenwärtigen Steuerfuße im Anklamschen Kreise entrichtet die Gutsherrschaft jährlich

  • An Kontribution 213 ? 16 ? 2 ?
  • An Kreisex ? 12 ? 13 ? 8?

Und die sieben Bauern

  • An Kontribution 73 ? 13 ?
  • An Kreisex ? 4, 7, 7 ?

Und jeder einzelne Bauer

  • An Kontribution 10? 5? 1 5/7 ?
  • An Kreisex ? – 14 ? 10 ?

§11

Zu dem Prediger entrichtet sich künftig jeder Bauer die Hälfte von dem, was er bisher in Naturalien gegeben hat, wenn nicht die über das Edikt vom 14. September 1811 zu erwartenden Deklarationen hierüber ein anderes festsetzen, nämlich einen Scheffel Roggen von dem hier gewöhnlichen kleinen Maße, 10 Eier, eine Elle Wurst und an dem Küster 8 Metzen Roggen, 5 Eier und eine Elle Wurst oder statt derselben 4 und einen halben Schilling. Die Gutsherrschaft gibt für jeden Bauer eben diese Abgabe und daher:

7 Scheffel Roggen kleines Maß

70 Eier

7 Ellen Wurst an den Prediger und

3 Scheffel 8 Metzen Roggen,

35 Eier und

3 ½ Elle Wurst an den Küster.

§12

Zu den Leistungen bei Kirchen-, Pfarr- und Küsterbauten übernimmt die Gutsherrschaft die Hälfte von dem, was die Bauerngemeinde bisher mit Gespann und mit der Hand dazu hat beitragen müssen, wenn nämlich diese Leistungen nicht durch die erscheinenden Deklarationen unter die Kommunallasten gerechnet werden sollten.

§13

Die Pfarre hat ihr Vieh bisher gemeinschaftlich mit den Bauern weiden lassen. Diese Einrichtung kann nach dem Abbauen der Bauern nicht fortdauern und sie erhält zur Entschädigung ihre Weiden Gerechtsame auf der Kartlowschen Feldmark 20 Morgen Pommersches Maß, den Morgen zu 300 Ruthen, die Rute zu 16 urbanen Acker, von dem herrschaftlichen neben dem Pfarracker, an der rechten Seite von der Kirche ausgegangen und eben daselbst auch die 5 Morgen, 280 Ruten, welche sie nach einer alten Nachricht noch wüsten unkultivierten Acker auf der Feldmark haben soll.

§14

Die Pfarrgrundstücke sind vor etwa 44 Jahren von denen des Guts und der Bauern separiert. Hierbei wird folgendes noch nachgeholt:

  • Die Pfarre hat zwei kleine Wiesenflecke an den Bauernwiesen im sogenannten Schlunk, wovon der eine 80 Ruten und der Andere 45 Ruten enthält. Diese übernimmt die Gutsherrschaft und gibt der Pfarre dafür eben so viel Flächeninhalt an der zweiten großen Wiese von den bisherigen Bauernwiesen.
  • Sie hat gleichfalls einen Kamp Acker mitten im herrschaftlichen hinter dem Pfarrgarten, diesen von drei Morgen 3 Ruten Pommerisch übernimmt das Gut gleichfalls und gibt der Pfarre eben so viel an der Pfarrerwurt hinter dem Schmiedegarten, sodass selbige ihre Wurten daselbst zusammenhängend am Wege nach Schmarsow bekommt.
  • Die Gutsherrschaft wird auf ihre alleinigen Kosten einen vier Fuß breiten Graben auf ihrem Acker überall da machen lassen, wo er künftig mit dem Pfarracker grenzt.
  • Bis Mai 1815 wird die Pfarre berechtigt sein, ihr sämtliches Vieh in dem Eichholze, welches in der Gegend der Kolonie Neu-Cartelow liegt, weiden zu lassen.
  • Die der Pfarrer zur ihrer Weidegerechtsame abzutretenden 20 Morgen und wüsten Acker 5 Morgen 280 Ruten können binnen zwei Jahren d.h. bis Marien 1815 von der Gutsherrschaft jedoch nur als Weide und nicht als Acker genutzt werden.

§15

Der jedesmalige Küster und Schulhalter hierselbst ist berechtigt, zwei Kühe und ein Haupt Jungvieh unter den herrschaftlichen Kühen auf die Weide zu treiben, ingleichen drei alte Gänse mit Zuwachs, zwei Schweine und vier Schafe nebst Zuwachst unter die herrschaftliche Schweineherde zu lehren. Wenn aber die Gutsherrschaft ihr junges Vieh in einer besonderen Herde weiden lässt, so ist der jedesmalige Küster verpflichtet, das Haupt Jungvieh unter diese Herde zu treiben.

§16

Der Küster hat etwa drei Pommersche Morgen Acker. Diese liegen an der Krakowschen Grenze, jedoch geht zwischen diesem Acker und der Grenze selbst noch ein Streifen wüster Acker, welcher teils 1 ½, teils 2 Ruten breit ist. Sobald dieser urbar ist, rückt der Küster mit seinem Acker diese 1 ½ Ruten dicht an die Grenze, damit er nicht von dem herrschaftlichen Acker umschlossen werde.

§17

Die Regulierung selbst soll auf Marien 1814 in Wirklichkeit treten. Bis dahin bleiben die Bauern in ihrer gegenwärtigen Lage, geben alle bisherige Abgaben und leisten alle Prästanda. Von der Zeit hören die Abgaben an die Gutsherrschaft auf und die öffentlichen Abgaben nehmen in der oben abgegebenen Art ihren Anfang. Es soll jedoch jeder Wirt die Wintersaat in seinem jetzigen Winterfelde noch bestellen und im künftigen Jahre ernten. Dagegen bedingt die Herrschaft, dass sie aber so viel Wintersaat auf dem künftigen Bauernfelde und zwar in der Koppel und bei selbiger bestellen könne. So viel Mist, als die Bauern in ihr jetziges Winterfeld gefahren haben, muss auch die Herrschaft im frischen Miste bestellen.

Die Koppel darf so weit, als das erste bekannte Durchwachsen geschah, nämlich die hintere größtenteils mit Raps bestellter Teil, mit Wintergetreide bestellt werden, der vordere Teil bleibt aber schon zur Disposition der Bauern. Das Sommerfeld bestellen die Bauern schon auf dem neuen Acker und die Herrschaft disponiert in dieser Hinsicht über den Baueracker.

Die Weide wird bis zum 28. Mai 1814 in der Art, wie sie bisher stattgefunden, ausgeübt, vom 28sten Mai an kommen die Bauern nicht mehr auf ihre bisherige Weide, sondern benutzen die ihnen durch diesen Rezess zugeteilte, jedoch mit folgender Maßgabe:

  1. Der vordere Teil der Koppel darf von der Herrschaft gar nicht behütet werden.
  2. Ebenso darf die Herrschaft oder ihre Leute bis zu dieser Zeit auch nicht die übrige Weidefläche der Bauern behüten.
  3. Die Wiesen, welche künftig die Bauern erhalten, darf die Herrschaft im Frühjahre 1814 nicht mehr behüten und die Bauern dürfen auch diejenigen nicht behüten, welche sie abtreten; dagegen steht es den Bauern frei, ihre künftigen Wiesen, wenn sie wollen, auch im Frühjahr zu behüten.

§18

Da die Bauern aus dem Dorf austreten, so können sie auch zu weiter keinen Kommunallasten verpflichtet werden, es sei denn, dass künftig ein allgemeines Landesgesetz ein anderes bestimmen möchte, als dass sie an der Landstraße nach Anklam, soweit sie ihr Terrain beruht, an deren Besteuerung Teilnehmen. Sie ist verpflichtet auf diesem Teil des Weges gerade so viel zu leisten, als die Gutsherrschaft von Kartlow.

§19

Seine Wohnung, Hofstelle, Gebäude und Gärten räumt jeder Wirt alsdann erst, wenn die neuen völlig trockenen Gebäude ihm fertig übergeben werden, damit der Wirt einen neuen Garten bestellen kann, muss ihm der Umzug im Frühjahr schon zeitig genug angezeigt werden. Jeder Wirt nimmt seinen vorrätigen Mist mit. Nach dem 18. Mai darf die Scheune auf einer abzubauenden Hofstelle abgebrochen werden.

§20

Sollte das Edikt vom 14. September 1811 entweder aufgehoben werden oder Deklarationen darüber erscheinen, welche dem Gutsherrn mehr Vorteile einräumten, als das erwähnte Edikt, so reserviert der Herr von Heyden sich sein volles Recht auf diese den Gutsherrn etwa günstigen Deklarationen, ungeachtet der gegenwärtigen Regulierung und will nur unter dieser ausdrücklichen Erklärung an den Inhalt derselben gebunden sein.

§21

Die Bauern gestatten den jetzigen Weg nach dem herrschaftlichen Torfstich, dagegen erlaubt die Herrschaft über ihr Terrain in diese Gegend den Bauern, dass sie von dem jetzt noch an der Müssentinschen Grenze zugemessenen Terrain von 30 Morgen das Heu holen und über das Torfterrain oder die sonstigen herrschaftlichen Grundstücke fahren können. Die Brücke über den Graben unterhält die Herrschaft.

§22

Die Herrschaft wird dafür auf ihre Kosten sorgen, dass die Übergänge über die Gräben in der Weide im künftigen Frühjahre brauchbar werden, um von einem Teil auf den anderen gelangen. Die künftige Unterhaltung liegt den Bauern ob.

§23

Der Damm, welcher auf die Weide führt, wird so weit, als an der linken Seite herrschaftliche Wiesen oder Hütung liegen, gemeinschaftlich unterhalten; es sei denn, dass die Herrschaft sich desselben gar nicht bedienen wollte, in welchem Falle es den Bauern allein obliegt und die Herrschaft dazu gar nichts beizutragen hat.

§24

Die Viehbrücke an der Landstraße an der Scheide des herrschaftlichen Ackers bleibt zu gemeinschaftlichem Gebrauche.

§25

Die Bauern wollen unter sich den Acker und die Wiesen einteilen, auch die Lage der Höfe bestimmen und alsdann sich darüber gütlich einigen oder losen.

§26

Die Bauern setzen und sicher fest, dass, sobald auch nur zwei von ihnen darauf antragen möchten, alle Grundstücke ohne Unterschied zur gänzlich freien Benutzung zu teilen, solches an schiedsrichterlicher Bestimmung zulässig sein soll.

§27

Die Herrschaft hat noch von vormals her einige Hofwahrgelder zu fordern. Die Bauern übernehmen, selbige ein Jahr nach geschehen Umbau auf ihre neuen Grundstücke abzuzahlen. Bis dahin werden sie nicht verzinst.

§28

Unter vorstehenden Bestimmungen und in Erwartung, dass das königliche Generalkommissariat diesen Rezess genehmigen werde, wird das Eigentum der Höfe und die Disposition darüber sofort, als der Rezess bestätigt sein wird, den Bauern zugestanden.

Den sämtlichen Interessenten wurde dieser Rezess langsam und deutlich vorgelesen und verständigt. Sie bekennen, dass sie seinen Inhalt völlig verstehen, sie wollen also auch überall daran gebunden sein, entsagen sich allen ihnen da wieder zustattenkommenden Einwendungen und haben selbigen demnächst, wie folgt, unterschrieben.

Vor der Unterschrift bemerkten die Interessenten, das sie in Bezug auf den §17 sich dahin geeinigt hätten, dass die Herrschaft die kräftige Koppel der Bauern ganz und nur allein entweder mit Wintergetreide oder mit Sommergetreide bestelle, dagegen auch nicht befugt sein solle, an einem anderen Ort auf das Bauernland etwas zu säen, die Bauern hingegen benutzen, wie es oben bestimmt ist, ihr ganzes Winterfeld mit dem bemerken, dass sie da, wo jetzt Erbsen sind, kein Wintergetreide, säen dürfen, dagegen die Befugnis haben, so viel anderes Land mit Wintergetreide zu besäen.

Da die künftige Koppel der Bauern im künftigen Jahr besät ist und im künftigen Jahr von ihnen nicht benutzt werden kann, so sollen sie bis dahin das Getreide aus selbiger geerntet sein wird, ihre jetzige Pferdekoppel zum ausschließlichen Gebrauch behalten.

Die Herrschaft wird übrigens zur ersten Bewährung der künftigen Koppel den Bauern das benötigte Bewährungsholz unentgeltlich geben und zwar zu einem Strauchzaun. Die Bauern haben übrigens die Befugnis, aus ihren jetzigen Gärten in ihre künftigen die jungen Pflaumenbäume mitzunehmen.

So geschehen zu Kartlow den 22. Julius 1813

Von Heyden ist mit der Festsetzung des Herrn Regierungsrates Haß zufrieden.

Regen v.d.m. und zugleich im Namen des abwesenden Küsters Carl Friedrich Willert

XXX Handzeichen des Schulzen Carl Köhler

XXX Handzeichen des Gerichtsmannes Johann Heidel

XXX Handzeichen des Bauers Martin Kibbe

XXX Handzeichen des Bauers Carl Sasse

XXX Handzeichen des Bauers Valentin Stubbe

XXX Handzeichen des Bauers Matthias Schwandt

Welches attestiert Siede, Pieper, Johann Schneider als Beistand der Bauern

Hasse, königlicher Regierungsrat und Oberkommisarius

 

Allem, was in diesem Rezess die Kirche, Pfarre und Schule betrifft, hat die geistliche Deputation der königlichen Regierung von Pommern unter dem 10. Februar des Jahres ihre Zustimmung gegeben und der Rezess wird daher mit Vorbehalt der Rechte jedes Dritten in allen Punkten und Klauseln hiermit bestätigt.

Urkundlich unter meiner Unterschrift und Siegel in zwei gleich lautenden Exemplaren ausgefertigt´.

Kreises abgeschlossenen Rezesses

Exdecreto vom 6. März 1826 ist in dem Vorpommerschen Consenz und Hypothekenbuch im 1. Bande des Anklamschens Kreises Seite 266 bei Kartlow sub (unter) Prubrica Beschreibung des Gutes etc. vermerkt:

Dass die Edikt mäßige Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in diesem Gut durch den nachstehenden Auseinandersetzung Rezess mittels Abfindung der Gutsherrschaft durch Landteilung erfolgt ist und die durch diesen Rezess den bäuerlichen Mieter als Eigentum überlassenen sieben Bauernhöfe, welche jetzt das Dorf Unnode bilden, von dem Hauptgute abgeschrieben worden ist.

Stettin, den 30. März 1826

Völkerling

 

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